Wann zahlt die Krankenkasse Rehafahrten?
Nicht jede Fahrt zur Physiotherapie oder Krankengymnastik wird von der Kasse übernommen. Bei ambulanter Rehabilitation gelten jedoch klare Regeln: Wenn der Arzt eine Reha verordnet und die Kasse vorab genehmigt hat, übernimmt sie auch die Taxikosten – vollständig.
Voraussetzung 1: Ärztliche Verordnung der Reha
Der behandelnde Arzt – in der Regel der Orthopäde oder Operateur – muss eine ambulante Rehabilitation verordnen. Diese Verordnung ist die Grundlage für alles Weitere. Typische Fälle:
- Nach Hüftprothese oder Knieprothese
- Nach Wirbelsäulenoperation
- Nach Schulteroperation oder Frakturversorgung
- Bei chronischen Erkrankungen mit regelmäßigem Rehabedarf
Voraussetzung 2: Transportschein vom Arzt
Der Arzt stellt zusätzlich einen Transportschein (Muster 4) für die Fahrten zur Reha aus. Dieser Schein bestätigt, dass der Patient die Rehaeinrichtung nicht selbst mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder eigenem Fahrzeug erreichen kann – zum Beispiel wegen eingeschränkter Mobilität nach der OP.
Voraussetzung 3: Vorabgenehmigung der Krankenkasse
Für ambulante Rehafahrten ist in den meisten Fällen eine Vorabgenehmigung durch die Krankenkasse notwendig. Der Transportschein wird vor Beginn der Reha bei der Kasse eingereicht. Die Kasse prüft die medizinische Notwendigkeit und erteilt (oder verweigert) die Genehmigung.
Wichtig: Die Genehmigung muss vorliegen, bevor die erste Fahrt stattfindet. Nachträgliche Genehmigungen werden in der Regel nicht erteilt.
Ambulante Reha in der Region: die Einrichtungen
- Bergklinik Pfullingen (Am Zinken 1) – Orthopädische Reha; ca. 8 km ab Reutlingen, ca. 12 Min.
- Ermstalklinik Bad Urach (Immanuel-Kant-Str. 45) – Orthopädische und neurologische Reha; ca. 25 km, ca. 30 Min.
- Klinikum am Steinenberg Reutlingen – Ambulante Reha nach stationärem Aufenthalt
- BG Klinik Tübingen (Schnarrenbergstr. 95) – Berufsgenossenschaftliche Reha nach Arbeitsunfall
Sonderfall: Berufsgenossenschaftliche Reha (BG)
Wer einen Arbeitsunfall hatte und zur BG Klinik Tübingen muss, rechnet nicht über die gesetzliche Krankenkasse ab, sondern über die zuständige Berufsgenossenschaft. Auch hier übernimmt die BG die Taxikosten – der Ablauf ist ähnlich, der Ansprechpartner ist jedoch die BG, nicht die Krankenkasse.